Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew LV Sachsen e.V.

Ehrenamtlich geführte Selbsthilfeorganisation

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung ,,Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew - Landesverband Sachsen e. V.“, kurz DVMB – LV Sachsen e. V., nachfolgend Landesverband, genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter VR 123 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Landesverband ist eine Selbsthilfeorganisation von Patienten mit Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) oder verwandten entzündlichen Wirbelsäulenerkrankungen (Spondyloarthritiden) mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der Patienten zu wahren und die Durchsetzung derselben zu fördern.
  2. Der Landesverband nimmt als Gliederung der ,,Deutschen Vereinigung Morbus Bechterew e.V.“ (DVMB) mit Sitz in Schweinfurt, nachfolgend Bundesverband genannt, die Aufgaben dieser bundesweiten Vereinigung im Freistaat Sachsen wahr.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 und 3 der Abgabenordnung.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a) die Förderung einer verbesserten, körperlichen und seelischen Gesundheit, die Förderung der Lebenstüchtigkeit sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Betroffenen und dies soll bei Betroffenen im Frühstadium ihrer Erkrankung besonders gefördert werden;

    b) die Weitergabe und Vermittlung von Informationen über medizinische, sozial- und versicherungsrechtliche Fragen sowie durch die Beratung in Fällen, die mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen und die Mitglieder sowie deren Angehörige betreffen;

    c) den geförderten Erfahrungsaustausch unter den Betroffenen sowie der Vermittlung freundschaftlicher Beziehungen und der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls;

    d) die Vertretung der Interessen der Betroffenen allein und gemeinsam mit ähnlichen Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen gegenüber der Gesellschaft und dem Gesetzgeber;

    e) die Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten, Vereinigungen ähnlicher Art sowie mit Organisationen des Sozial- und Gesundheitswesens, die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Erkrankung;

    f) die Bekanntmachung von Forschungsergebnissen für die Betroffenen;

    g) die Förderung spezifischer Gruppengymnastik sowie therapeutischen Sports, insbesondere von Funktionstraining und Rehasport für Patienten mit Morbus Bechterew und artverwandten Erkrankungen;

    h) die zeitgeschichtliche Dokumentation des Landesverbandes durch das Führen einer Chronik, welche dann allen Mitgliedern und Interessenten zugänglich gemacht werden kann.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

  1. Der Landesverband ist eine Gliederung des Bundesverbandes. In Übereinstimmung mit der gemeinsamen Zielsetzung und der Organisation entsprechend der Satzung des Bundesverbandes regelt er seine Angelegenheiten selbständig.
  2. Dem Landesverband gehören die örtlichen Gruppen in seinem Bereich als unselbstständige Gliederungen oder als rechtfähige Vereine an. Sie arbeiten im Sinne des Vereinszwecks vor Ort und sind an die Rechte und Pflichten gebunden, die sich aus der Satzung und den Ordnungen des Landesverbandes ergeben. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für Gruppen des Landesverbandes geregelt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Landesverbandes können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Bundesverbandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung; bei rechtsfähigen örtlichen Gruppen erst nach Zustimmung des Landesverbandes. Gegen eine Ablehnung kann die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes angerufen werden.
  3. Die Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Bundesverbandes und des Landesverbandes. Mitglieder des Landesverbandes sind im Normalfall die Mitglieder der DVMB, die ihren Erstwohnsitz im Bundesland Sachsen haben. Nimmt das Mitglied jedoch hauptsächlich in einem anderen Bundesland das Gruppenangebot wahr, so ist der Landesverband dieses Bundeslandes zuständig.
  4. In allen anderen Fällen muss das Mitglied schriftlich erklären, welcher örtlichen Gruppe und damit welchem Landesverband es zugeordnet werden will.
  5. Anonyme oder im Ausland wohnende Mitglieder, die nicht einer örtlichen Gruppe im Bundesgebiet angehören, sind ausschließlich dem Bundesverband zugehörig.
  6. Die Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen örtlichen Gruppe erfordert zugleich auch die Mitgliedschaft im Bundesverband und Landesverband.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Bundesverbandes, bei dessen Geschäftsstelle sie bis zum 30. September des Kalenderjahres eingegangen sein muss.
  8. BeiAusschluss eines Mitglieds durch den Vorstand des Bundesverbandes ist vorher der Vorstand des Landesverbandes und der zuständige Gruppensprecher zu hören. Ein Einspruch ist der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung des Bundesverbandes vorzulegen, die über den Einspruch endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderungen länger als zwei Jahre mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann es frühestens 4 Wochen nach Information des (zuständigen) Landesverbandes ohne Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss befreit nicht von ausstehenden Beitragszahlungen.
  9. Bei Austritt, ruhender Mitgliedschaft oder Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses keine Ansprüche gegen den Landesverband geltend machen. Gelder oder Gegenstände, die Eigentum der DVMB sind und sich im Besitz des Mitgliedes befinden, sind sofort zurückzugeben.
  10. Mitglieder, die sich um die Ziele der DVMB besonders verdient gemacht haben, können in Anerkennung ihrer Verdienste durch den Bundes- oder Landesverband geehrt werden. Einzelheiten regelt die einheitliche „Ehrungsordnung der DVMB“.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Finanzen

  1. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes festgesetzt. Jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag zahlen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
  4. Bedürftigen Mitgliedern kann auf begründeten Antrag die Beitragszahlung vom Vorstand des Bundesverbandes teilweise oder ganz erlassen werden. Die Antragsbegründung kann in angemessenen Abständen überprüft werden.
  5. Die Beiträge sind an den Bundesverband zu zahlen. Der Landesverband erhält vom Bundesverband den von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegten Anteil entsprechend der Zahl der Mitglieder am 1. Januar des laufenden Jahres.
  6. Die örtlichen Gruppen können zusätzliche Gruppenbeiträge zur Deckung ihrer Kosten erheben.
  7. Spenden und Zuschüsse<s> </s>an den Landesverband oder die örtlichen Gruppen müssen über den Landesverband gezahlt werden, verbleiben aber jeweils in deren Verfügung.

§ 7 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören an:

    a) die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes,
    b) die Mitglieder des Landesverbandes,
    c) ein Vertreter des Vorstands des Bundesverbandes.

  2. Der Landesverband hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und Zusendung der Anträge sowie der erforderlichen Unterlagen, mindestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung durch den Vorstand in Textform, an die dem Bundesverband letztgemeldete Adresse oder E-Mailadresse (Datum des Poststempels oder E-Mail).
  3. Die Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit Begründung zwei Wochen vor dem Beginn der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes.  
  4. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  5. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auch ohne Einberufung möglich. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  6. Dringlichkeitsanträge sind zur Mitgliederversammlung mit Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen in Textform einberufen, wenn die Situation des Landesverbandes es erfordert, oder wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes vorliegt. Dringlichkeitsanträge sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht zulässig.
  8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für das kommende oder das laufende Geschäftsjahr,
    • die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstands,
    • die Wahl der Rechnungsprüfer
    • die Wahl, der nicht gesetzten Delegierten und Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes. Die Anzahl regelt die Satzung des Bundesverbandes
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Landesverbandes
  9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.
  10. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  11. Wahlen erfolgen geheim. Auf einstimmigen Beschluss können Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt werden.
  12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei deren Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus Ihrer Mitte
  13. Gäste können mit Zustimmung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an der Mitgliederversammlung und Diskussion teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mehrheitlich aus Patienten mit Morbus Bechterew oder anderen Spondyloarthritiden. Der geschäftsführende Vorstand muss mehrheitlich aus Patienten mit einer Spondyloarthritis bestehen. Wählbar sind nur Mitglieder des Landesverbandes Sachsen.

    Der Vorstand besteht aus:

    • a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diesem gehören an der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
    • b) dem Schriftführer sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  3. Jede Position im geschäftsführenden Vorstand wird einzeln ins Amt gewählt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Kooptierung selbst ergänzen. Die Kooptierung wird durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt.
  6. Der Vorstand erstellt eine Wahlordnung, in der unter anderem geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung geregelt werden, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

    In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

    Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

    Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

    Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

  7. Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten des Landesverbandes und trifft Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  8. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich Die Mitglieder des Vorstandes sowie dessen Beauftragte können für aus ihrer Arbeit resultierenden Aufwendungen und Auslagen eine Erstattung sowie für ihre Tätigkeit eine Pauschale nach den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG erhalten. Die weitere Ausgestaltung regelt der Vorstand in einer Ordnung.

  9. Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte sowie für die Vorbereitung und Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand geeignete Personen oder Ausschüsse einsetzen. Die Vertretungsmacht dieser Personen ist beschränkt auf Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis zu 3000,00 €.

  10. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nach Bedarf einberufen und geleitet. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstands, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. Die Sitzung kann auch als sogenannte virtuelle Sitzung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, bestimmt der Einberufende nach pflichtartigem Ermessen.

  11. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

  12. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

  13. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Landesverband gemeinsam mit den von der Mitgliederversammlung zusätzlich gewählten Delegierten bei der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes.

Der Landesverband kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 10 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Der Vorstand muss dies der nächsten Mitgliederversammlung und dem Bundesvorstand über dessen Geschäftsstelle mitteilen.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem letzten gewählten noch dem neuen geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Konten der Landeskasse, Buchungsunterlagen und Belege und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen, auch der Kassen der örtlichen Gruppen sowie aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Form berechtigt. Über das Prüfungsergebnis ist der Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu unterrichten. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  3. Es werden nur die vom Bundesverband erhobenen persönlichen Daten verarbeitet. Weitere vom Landesverband erhobene Daten bedürfen der gesonderten Zustimmung. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten erlässt der Vorstand eine Datenschutzordnung.

§ 14 Auflösung

Zur Auflösung des Landesverbandes ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an die „Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V. Bundesverband“ mit Sitz in Schweinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §26 BGB vertretungsberechtige Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 15 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher oder diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

 

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung am 07.05.2022 verabschiedet.