Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew LV Sachsen e.V.

Geschäftsordnung der Gruppen
Fassung 2008

§ 1 Rechtsform

  1. Die örtlichen Gruppen der DVMB im Freistaat Sachsen gehören dem Landesverband Sachsen entweder als unselbständige Untergliederung oder als rechtsfähige Vereine an. Sie sind an die Rechte und Pflichten gebunden, die sich aus der Satzung und den Weisungen des Landesverbandes ergeben.
  2. Alle Arbeiten der Mitglieder in einer örtlichen Gruppe sind ehrenamtlich. Die Gruppe darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 2 Aufgaben

  1. Die Gruppe nimmt die Aufgaben des Landesverbandes auf örtlicher Ebene wahr.
  2. Sie organisiert oder vermittelt geeignete Therapien unter qualifizierter Leitung, um die körperliche Haltung und Beweglichkeit der Bechterew-Kranken zu erhalten und zu verbessern.
  3. Die Gruppe führt Gruppentreffen durch. Sie soll ihre Mitglieder über die Aktivitäten der Gruppe unterrichten, durch Organisierung von Vorträgen und ähnliches eine Aufklärung über das Krankheitsbild Morbus Bechterew geben, das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Gruppe stärken und unter den Mitgliedern den Erfahrungsaustausch ermöglichen. Die Einbeziehung der Angehörigen von Patienten zu Gruppentreffen und Vorträgen ist zu fördern.
  4. Die Gruppe soll durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit auf sich und auf die DVMB aufmerksam machen und damit weitere Bechterew-Patienten zum Beitritt zur DVMB motivieren. Sie soll mithelfen, daß in der Gesamtbevölkerung das Verständnis für die mit der Krankheit zusammenhängenden Probleme verbessert wird.
  5. Die Gruppe soll den Kontakt mit Ärzten und Therapeuten suchen und pflegen und so die fachliche Betreuung in der Therapiegruppe sicherstellen.
  6. Die Gruppe vertritt die Interessen der Bechterew-Kranken gegenüberörtlichen Behörden, Krankenkassen und Versicherungen. Sie soll den Kontakt mit ähnlichen örtlichen Organisationen suchen und mit ihnen zusammenarbeiten. Der/Die Gruppensprecher/-in ist nicht berechtigt, Erklärungen für die DVMB oder ihrer Organe, insbesondere für den Bundes- oder den Landesverband, abzugeben.

§ 3 Mitglieder

Jedes Mitglied der DVMB kann an den Veranstaltungen der örtlichen Gruppe teilnehmen. Personen, die an den Aktivitäten einer Gruppe teilnehmen, ohne Mitglied der DVMB zu sein, haben keine Rechte und Ansprüche gegenüber der DVMB und ihren Gliederungen.

§ 4 Gruppensprecher, Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder der örtlichen Gruppe wählen in einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für jeweils zwei Jahre eine(n) Sprecher/-in, eine(n) Schatzmeister/-in und eine(n) Rechnungsprüfer/-in, die Aufgaben in der Gruppe übernehmen. Zur Mitgliederversammlung sind alle der örtlichen Gruppe zugeordneten DVMB-Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Das Wahlergebnis ist dem Landesverband mitzuteilen.
  2. Der/die Gruppensprecher/-in erhält Einzelvollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte, die er/sie im Namen des Landesverbandes für die örtliche Gruppe vornimmt. Der/die Gruppensprecher/-in und gegebenenfalls seine/ihre Helfer sind auf die Einhaltung der Satzung, der Weisung des Landesverbandes und der steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit verpflichtet. Der/die Gruppensprecher/-in muß Mitglied der DVMB sein.
  3. Konten von Gruppen, die nicht selbst als Verein eingetragen sind, lauten auf:

    Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew
    Landesverband Sachsen e.V.
    Gruppe XY
    z.H.. (Name und Anschrift des Gruppensprechers)

    Kontoinhaber ist der Landesverband. Verfügungsberechtigte ist der/die Gruppensprecher/-in und gegebenenfalls sein/ihr Vertreter/-in oder der/die Schatzmeister/-in.

  4. Der/die Sprecher/-in der örtlichen Gruppe gibt relevante Mitteilungen des Bundes- und Landesverbandes an die Mitglieder der Gruppe weiter und ist bestrebt, die an die Gruppe herangetragenen Aufgaben zu verwirklichen.
  5. Der/die Gruppensprecher/-in berichtet dem Landesverband jährlich schriftlich über die Aktivitäten und die finanzielle Lage der Gruppe.

§ 5 Finanzierung

  1. Die örtliche Gruppe regelt ihre Finanzierung eigenverantwortlich. Sie hat die zur Verfügung stehenden Mittel unter Beachtung der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit zu verwenden.
  2. Die örtliche Gruppe kann beim Landesverband einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen.
  3. Die Einnahmen und Ausgaben der örtlichen Gruppe sind fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Gruppe hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zu erstellen. Dieser ist von dem/der Gruppensprecher/-in, von dem/der Schatzmeister/-in und von dem/der Rechnungsprüfer/-in zu unterzeichnen. Der Jahresabschluß ist spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Landesverband zuzusenden. An die Gruppe gerichtete Spenden sind dem Landesverband mit dem Jahresabschluß zu melden. Die Belege für Einnahmen und Ausgaben sind zehn Jahre lang aufzubewahren und dem Landesverband auf Anforderung zu übersenden.
  4. Der Vorstand des Landesverbandes kann jederzeit die Buchhaltung der örtlichen Gruppe auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüfen.
  5. Geldmittel, insbesondere Spenden, die der örtlichen Gruppe zufließen, stehen ihr zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfügung. Die Bildung angemessener Rücklagen ist möglich. In Fällen, in denen eine Gruppe über einen längeren Zeitraum und nach Abmahnung durch den Landesverband Gelder ansammelt und dadurch der gemeinnützigen Verwendung entzieht, kann der Landesverband über diese Geldmittel verfügen.

§ 6 Auflösung

Im Falle der Auflösung einer rechtsfähigen örtlichen Gruppe oder bei einer Trennung von der DVMB geht das Vermögen, d.h., die finanziellen und sachlichen Mittel, in das Vermögen des Landesverbandes über.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes am 15.03.2008